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Zweifelsfragen zur Anwendung des § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG (Ansparrücklage)

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BMF, Schreiben v. 12.12.1996, IV B 2 - S 2138 - 37/96, BStBl I 1996 S. 1441

Bezug: BMF-Schreiben vom 19. Januar 1996 - IV B 2 - S 2138 - 1/96 -; Sitzung ESt VI/96 zu TOP 12

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 (BStBl I S. 774) wurde für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit eingeführt, gewinnmindernde Rücklagen (Ansparrücklagen) zu bilden, um die Finanzierung künftiger Investitionen im Bereich der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erleichtern. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen (vgl. § 52 Abs. 12 b EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes, BStBl 1993 I S. 774, 779). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu nachfolgenden Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG wie folgt Stellung:

 

1. Größenmerkmale eines Betriebs bei Neugründung

Nach § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG darf eine Ansparrücklage u. a. nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen, in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7 g Absatz 2 EStG genannten Größenmerkmale erfüllt. Wird die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung gebildet, sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, BStBl II S. 840).

 

2. Nachweis der Größenmerkmale

§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG verweist auf die Größenmerkmale des § 7 g Abs. 2 EStG. Nicht erforderlich ist, daß die dort genannten Obergrenzen in einem Einheitswertbescheid festgestellt oder in einem Gewerbesteuermeßbescheid ermittelt worden sind; es reicht aus, wenn si...

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