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Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab dem 1.4.1999

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BMF, Schreiben v. 29.5.2000, IV D 1 - S 7303 b - 4/00, BStBl I 2000, 819

Bezug: BMF-Schreiben vom 2.5.2000, IV D 1 – S 7303 b – 1/00

Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) enthält Einschränkungen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge, die zum 1.4.1999 in Kraft getreten sind. Der Rat der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 28.2.2000 (ABl. EG 2000 Nr. L 59 S. 12 f.) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahmen (Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug) einzuführen. Durch die Ermächtigung sind sowohl die 10-%-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1 b UStG ab 1.4.1999 EG-rechtlich abgesichert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Zeitpunkt des Erwerbs, Beginn des Mietverhältnisses

1

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist. § 15 Abs. 1 b UStG und § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist...

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