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Unterstützungskasse, Steuerfreiheit, Auswirkung einer internen Teilung beim Versorgungsausgleich, Ehegatte des Ausgleichsberechtigten als begünstigter Angehöriger

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BMF, Schreiben v. 10.11.2011, IV C 2 - S 2723/07/10001, BStBl I 2011, 1084

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.9.2011, IV C 2 – S 2723/07/10001 (2011/0777406)

Auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am Risikoschutz gewähren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als „ausgeschiedener Arbeitnehmer”), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, welche Auswirkung diese Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Folgendes:

 

1. Abgeschlossener Kreis der Leistungsberechtigten

Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt.

Ob ein Angehöriger in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben des § 15 AO. Kommt es in Folge einer Scheidung nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob diese im st...

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