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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

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BMF, Schreiben v. 7.7.2015, III C 2 - S 7243/07/10002-03, BStBl I 2015, 562

BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194 ;

Änderung des Abschnitts 12.11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der BFH hat mit Urteil vom 28.8.2014 (a.a.O.) u.a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad” richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.6.2015, IV D 3 – S 7134/14/10001 (2015/0491986), BStBl 2015 I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 12.11 der Absatz 1 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:
  „2Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. 3Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194). 4Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.”
2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 5 und 6.
3. Der Klammerzusatz im neuen Satz 6 wird wie folgt gefasst:
  „(vgl. BFH-Urteil vom 8.9.1994, V R 88/92, BStBl 1994 II S. 959)”.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzmi...

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