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GR v. 29.06.2022: Beitragsrechtliche Regelungen für Vers ... / D.1.3 Ausschluss der Versicherungspflicht/Versicherungskonkurrenz

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[1] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V besteht nicht, wenn die Waise eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (§ 5 Abs. 5 SGB V). Näheres dazu ergibt sich aus den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.

[2] Des Weiteren enthält § 5 Abs. 7 und 8 SGB V Regelungen der Versicherungskonkurrenz u.a. in Bezug auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V. So verdrängt nach § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht als Waisenrentner grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V (als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende im Zweiten Bildungsweg). Nach Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) dreht sich dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis um und es tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V mit den entsprechenden beitragsrechtlichen Folgen ein (A.1.1.14). Nach § 5 Abs. 8 SGB V wird die Versicherungspflicht als Waisenrentner generell von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V, z.B. aufgrund einer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt, verdrängt, was wiederum beitragsrechtliche Konsequenzen hat.

[3] Für das zeitgleiche Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V mit der Versicherungspflicht als Waisenrentner der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V oder mit der Versicherungspflicht als Bezieher einer anderen Rente der gesetzlichen Renten...

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