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GR v. 24.07.2023-II: Obligatorische Anschlussversicherun ... / 2.5 Sonderregelung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland

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[1] Für das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit gilt eine Sonderregelung (vgl. § 188 Abs. 4 Sätze 5 bis 8 SGB V). Die Anschlussversicherung kommt in diesen Fällen – im Gegensatz zum Regelfall – nur unter der Voraussetzung einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Betroffenen zustande. Für die Abgabe dieser Erklärung ist eine dreimonatige Frist nach dem Ende der Beschäftigung vorgesehen; die Textform nach § 188 Abs. 3 SGB V ist einzuhalten. Darüber hinaus wird ein Nachweis des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des SGB, z.B. mithilfe einer aktuellen Bescheinigung der Meldebehörde, verlangt.

[2] Ansonsten gelten die übrigen Regelungen zur obligatorischen Anschlussversicherung, und zwar:

  • Verzicht auf die Vorversicherungszeit,
  • Zuständigkeit der Krankenkasse, bei der die Pflichtmitgliedschaft als Saisonarbeitnehmer durchgeführt wurde, und
  • Beginn der Mitgliedschaft immer im Anschluss an die vorangegangene Versicherungspflicht.

[3] Für den Fall, dass die betroffene Person sich erst nach Fristablauf doch noch bei der Krankenkasse meldet, sei es, weil sie ohne Beschäftigung wieder nach Deutschland zurückgekehrt oder weil sie dort verblieben ist, sich aber zu spät gemeldet hat, kommt für sie die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 11 SGB V für die Zeiträume infrage, in denen die Person dem deutschen Recht unterstellt ist.

[4] Der Personenkreis der Saisonarbeitnehmer ist im Gesetz ausdrücklich definiert. Als solcher ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlic...

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