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GR v. 12.11.2014: BeiBerGs: Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen

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Einführung

Nach § 26 Abs. 4 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur-und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) sind die Krankenkassen vom 01.01.2015 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Grundlage der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Krankenkassen dürfen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den beteiligten Arbeitgebern anfordern. Die bisherige Verpflichtung der Arbeitgeber, für die versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten stets eine monatliche Meldung an die Krankenkassen abzugeben, fällt weg. Den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, teilen die Krankenkassen das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Das ermöglicht den Arbeitgebern, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und ggf. nachträglich zu berichtigen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.

Die verhältnismäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt auf der Grundlage und nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV. Danach gilt: Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen (versicherungspfli...

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