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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.2.4.7.5 Arbeitsverhältnis von noch nicht dreimonatiger Dauer

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[1] Hat ein Arbeitsverhältnis erst während des Berechnungszeitraums begonnen, so ist der tatsächliche, entsprechend kürzere Zeitraum als Berechnungszeitraum heranzuziehen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dafür ist die fehlende Zeit zum dreimonatigen Berechnungszeitraum wie ein unverschuldeter Arbeitsausfall zu behandeln. Die Ausführungen des Abschnittes 9.2.3.2 "Berechnungszeitraum bei noch nicht dreimonatigem Arbeitsverhältnis" sind zu berücksichtigen.

[2] Das Vorgenannte gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit von noch nicht dreimonatiger Dauer aufgenommen wird (vgl. Abschnitt 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)").

9.2.4.7.5.1 Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt

Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.

Beispiel 48 – Fortsetzung Beispiel 19 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.8.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1.500 EUR
Lösung:
Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.
            1.500 EUR            
30 Kalendertage (90 – 60)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Beispiel 49 – Fortsetzung Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.9.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Vereinbartes Arbeitsentgelt 1.200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht ...

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