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GR v. 04.12.2015: Versicherungs-, Beitrags- und Melderec ... / V Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen

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Siehe § 11 Abs. 1 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen; § 11b Abs. 1 SGB II - Absetzbeträge; § 26 SGB II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen; § 12 VAG - Basistarif.

1 Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.1 Beitragsübernahme bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

1.1.1 Krankenversicherung

[1] Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge für die Dauer des Leistungsbezugs übernommen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz SGB II). Von dieser Vorschrift dürften ausschließlich Personen, die Arbeitslosengeld II als Darlehen erhalten, und Bezieher von Sozialgeld erfasst sein, sofern sie freiwillig versichert sind.

[2] Diese Zuschussregelung gilt in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz SGB II auch für die vorgenannten Leistungsbezieher, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind oder aufgrund einer Rentenantragstellung nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten und deren daraus resultierende Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II von vorhandenem Einkommen abgesetzt werden können (weil sie z. B. über kein Einkommen verfügen).

1.1.2 Pflegeversicherung

[1] Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI) und nicht nach § 25 SGB XI familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

[2] Damit ist eine Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Grundlage einer Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI (in Folge einer freiwilligen Krankenversicherung) oder § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI (Auffang-Versicherungspflicht) nicht erfasst. Damit diese Personen nicht schlechter gestel...

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