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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 40a SGB XI Digitale Pflegeanwendungen

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Siehe § 40a SGB XI

1 Allgemeines

[1] Digitale Pflegeanwendungen können in der Häuslichkeit die Pflege sowie die pflegerische Betreuung unterstützen. Digitale Pflegeanwendungen bestehen in vorrangig software- oder webbasierten Versorgungsangeboten, die anleitend begleiten, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

[2] Die digitale Pflegeanwendung ist ein rein digitaler Helfer auf eigenen, mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung, die über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung gestellt wird. Da digitale Pflegeanwendungen wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, sind umfangreiche Hardwareausstattungen von dem Anspruch nach § 40a SGB XI ausgeschlossen. Auch weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Anwendungen stehen, beispielsweise Vertragsgebühren für Endgeräte und Internetzugänge, sind nicht erstattungsfähig.

[3] Für die Inanspruchnahme digitaler Pflegeanwendungen und ergänzender Unterstützungsleitungen steht der pflegebedürftigen Person ein Anspruch auf bis zur Höhe von insgesamt 53 EUR im Kalendermonat zu. Der Anspruch besteht für einen vollen Kalendermonat. Unerheblich ist der Kalendertag des Vertragsschlusses mit dem Hersteller.

2 Anspruchsberechtigung und Anspruchsvoraussetzung

[1] Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, sofern die Notwendigkeit der Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung besteht. Im Übrigen bleiben Leistungsansprüche der pflegedürftigen Person nach dem SGB XI unberührt. Der Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen umfasst nur solche, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 40a Digitale Pflegeanwendungen
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 40a Digitale Pflegeanwendungen

  (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder ...

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