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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

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Siehe § 39 SGB XI

1 Allgemeines

(1) Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat eine pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Da die Dauer der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 30.6.2025 geltenden Fassung eine Leistungsdauer von sechs Wochen vorsah, erhöht sich die Leistungsdauer ab dem 1.7.2025 um weitere zwei Wochen auf insgesamt acht Wochen. Wurde die Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr bis zum 30.6.2025 der Dauer nach ausgeschöpft, so besteht ab dem 1.7.2025 ein Anspruch auf zwei weitere Wochen (14 Kalendertage). Sofern noch ein Restanspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI der Höhe nach besteht, können noch Leistungen der Verhinderungspflege für bis zu zwei Wochen in Anspruch genommen werden.

An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen (i.S.d. § 19 SGB XI). Pflegekräfte einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI und Pflegekräfte mit denen die Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat sowie Betreiber und Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen, sind keine an der Pflege gehinderte Pflegepersonen i.S.d. § 39 SGB XI.

(2) Mit Wirkung zum 1.7.2025 steht für die Übernahme der im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstandenen Aufwendungen der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung. Dieser kann von der pflegebedürftigen Person wahlweise flexibel für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI genutzt werden. Demzufolge...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 39 Verhinderungspflege
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 39 Verhinderungspflege

  (1) 1Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen ...

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