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Gewerblicher Grundstückshandel: Anwendung der Drei-Objekte-Grenze auf Mehrfamilienhäuser und Veräußerung im Erbfall

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BMF, Schreiben v. 9.7.2001, IV A 6 - S 2240 - 35/01, BStBl I 2001, 512

Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; Anwendbarkeit der Drei-Objekt-Grenze auf Mehrfamilienhäuser und Veräußerung im Erbfall; Anwendung der BFH-Urteile vom 18.5.1999, I R 118/97 (BStBl 2000 II S. 28) und vom 15.3.2000, X R 130/97 .

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.12.1990 (BStBl 1990 I S. 884) und vom 21.1.2000 (BStBl 2000 I S. 133)

Der BFH hat mit Urteil vom 18.5.1999, I R 118/97 (BStBl 2000 II S. 28) und vom 15.3.2000, X R 130/97 – abweichend von RdNr. 9 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (BStBl 1990 I S. 884) für den Fall des An- und Verkaufs von Grundstücken entschieden, das Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. „Drei-Objekt-Grenze” zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können.

Der X. Senat des BFH hat außerdem entschieden, dass dann, wenn das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen ist, hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten ist. Die Entscheidung weicht ausdrücklich von RdNr. 2 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (a.a.O.) ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der o.g. BFH-Urteile wie folgt Stellung:

Die RdNrn. 2, 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (a.a.O.) sind auf Grund der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze künftig mit der Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden:

  1. In RdNr. 2 letzter Satz werden bei der...

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