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Familienleistungsausgleich; Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

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BfF v. 5.7.2002, St I 4 - S 2471 - 216/2002, BStBl I 2002, 649

Auf Grundlage des am 1.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (BGBl 2002 I S. 1667) fasse ich DA 63.3.5 Absätze 2 bis 4 wie folgt neu:

„(2) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammen hängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres sind nicht zulässig.

Der Nachweis ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossene schriftliche Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
  3. ...

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