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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen; Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 – (BStBl 2017 I S. 820), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 – IV C 3 - S 2221/20/10012 :002 – (BStBl 2022 I S. 155)

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BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 3 - S 2221/20/10012 :005, BStBl I 2024, 209

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I S. 820), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl 2022 I S. 155), wie folgt geändert:

Die Randziffer 89b wird wie folgt gefasst:

89b Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.

Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

SGB V § 53

SGB V § 65a

EStG § 11 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2024, 209

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