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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

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BMF, Schreiben vom 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012 :002 (DOK 2021/1300715), BStBl I 2022, 155

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (BStBl I S. 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001 – (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 :001 – (BStBl I S. 1833)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl 2017 I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1833), wie folgt geändert:

Die Randziffern 88 und 89 werden wie folgt gefasst und die Randziffern 89a und 89b eingefügt:

„88 Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei
  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.
Wird der Vorteil z. B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen – z. B. nach e...

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