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Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3 a Absatz 3 Nummer 5 UStG, Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)

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BMF, Schreiben vom 19.8.2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002 (DOK 2021/0918494), BStBl I 2021, 1088

Bezug: BMF vom 9.6.2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 :002 (2021/0661491)

Mit o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 Folgendes:

Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 1088

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