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EuGH Urteil vom 13.03.2019 - C-647/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Buchhaltungslehrgang, Veranstaltung auf dem Gebiet des Unterrichts

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 53

Beteiligte

Skatteverket

Srf konsulterna AB

Verfahrensgang

Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 09.11.2017; ABl. EU 2018, Nr. C 52/19)

Tenor

Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung … betreffend die Eintrittsberechtigung … für Veranstaltungen” im Sinne dieser Bestimmung eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in Form eines fünftägigen Buchhaltungslehrgangs, der ausschließlich an Steuerpflichtige erbracht wird und voraussetzt, dass Anmeldung und Bezahlung im Voraus erfolgen, erfasst.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 9. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2017, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

Srf konsulterna AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Skatteverk, vertreten durch A.-S. Pallasdies als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und H. Shev a...

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