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BE v. 22.10.2014: Meldeverfahren

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TOP 1 Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";

hier: Beibehaltung der Personengruppenschlüssel (PGR) 121 bis 123 und 144 sowie Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.06.2014 wurde unter TOP 1 beschlossen, dass die PGR 121 bis 123 sowie 144 zum 01.01.2015 entfallen, da diese durch den Wegfall des Sozialausgleichs nicht mehr benötigt werden.

Im Anhörungsverfahren zur Genehmigung der Gemeinsamen Grundsätze für Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2015 und 01.01.2016 hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sich gegen den Wegfall der vorgenannten PGR ausgesprochen, da diese nach Ansicht der BDA zur differenzierten Erfassung und Darstellung von Personengruppen in den Entgeltabrechnungsprogrammen dienen, für die besondere beitragsrechtliche Bedingungen gelten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dieser Auffassung gefolgt und hat sich für die dauerhafte Beibehaltung der PGR 121 bis 123 sowie 144 ausgesprochen. Insofern sind diese PGR weiterhin im Meldeverfahren zu berücksichtigen.

Die bereits im Hinblick auf den Wegfall der PGR 121 bis 123 sowie 144 vorgenommenen Änderungen in den Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben werden revidiert.

Aufgrund der Änderungen durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 (BGBl I S. 1348), mit dem die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ab dem 01.01.2015 von bisher zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage für einen Zeitraum von vier Jahren angehoben werden, sind in Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens die Erläuterungen zur PGR 110 anzupassen.

Ferner erfolgt eine Anpassung ...

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