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BE v. 04./05.06.2014: Gemeinsames Meldeverfahren / TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in den Fassungen ab dem 01.01.2015 und 01.01.2016;

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hier: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)

Weitere Änderungen im Meldeverfahren

Wegfall von Personengruppenschlüssel (PGR)

Hinweis

[Anmerk. d. Red.: Hinsichtlich des Wegfalls von Personengruppenschlüssel zwischenzeitlich überholt durch BE v. 22.10.2014, TOP 1.]

Mit dem GKV-FQWG werden im Wesentlichen eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. Kernelement des Gesetzentwurfs ist die Ablösung der einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge durch einkommensabhängige Zusatzbeiträge, die als prozentualer Beitragssatz festgelegt und von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben werden. Das GKV-FQWG sieht auch Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren vor. Konkret ist Folgendes beabsichtigt:

  • Wegfall des Sozialausgleichs

    Die Regelungen zum Sozialausgleich aufgrund des geplanten kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes werden gestrichen. Dies betrifft auch die Meldepflichten der Arbeitgeber, Krankenkassen und sonstigen Meldepflichtigen zum Sozialausgleich.

  • Wegfall der Meldepflichten bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone

    Die in § 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV normierte Regelung zur Rückmeldung der Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten wird gestrichen.

  • Modifizierung des Verfahrens zur Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen

    Künftig haben Krankenkassen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der abgegebenen Entgeltmeldungen zu prüfen, ob Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden (§ 26 Abs. 4 SGB IV-E). Dabei können die Krankenkassen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte bei den Arbeitgebern anfordern; anschließend melden die Krankenkassen den beteiligten Arbeitgebern die...

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