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BE v. 02./03.11.2010: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 9 Prüfung eines Insolvenzschutzes nach § 7e Abs. 6 SGB IV;

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hier: Zahlungsabrede im Fall der Verpfändung einer Lebensversicherung

Nach § 7e Abs. 1 SGB IV muss das einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV zugrunde liegende Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und das Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags grundsätzlich einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die vorgenannte Insolvenzsicherungspflicht schließt also den auf das Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteil mit ein.

Die Rentenversicherungsträger haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV bestimmte Regelungen zum Insolvenzschutz zu prüfen (§ 7e Abs. 6 SGB IV). Dabei ist festgestellt worden, dass in Verpfändungsvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, sich häufig Klauseln finden, die wie nachfolgend oder vergleichbar formuliert sind:

"An den auf die Ansprüche entfallenden jeweiligen Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hiermit einen Anspruch ein. Eine Auszahlung dieser Arbeitgeberbeiträge erfolgt an die jeweiligen Sozialversicherungsträger."

Da die Einzugsstellen aufgrund von möglichen Krankenkassenwechseln der Arbeitnehmer in der Praxis nicht selbst Vereinbarungspartner einer Verpfändungsvereinbarung sein können, stellt ein entsprechender Passus in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Pfandrechts sicher, dass (auch) die Arbeitgeberbeitragsanteile an die zuständige Einzugsstelle ausgekehrt werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialver...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 7e Insolvenzschutz
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 7e Insolvenzschutz

  (1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des ...

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