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Wassergesetz Brandenburg / § 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben

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(1)[1] 1Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. 2Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind drei Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. 3Die Vorteilsgebietstypen erfassen jeweils Nutzungsartengruppen, die vergleichbare Vorteile im Sinne des § 30 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz durch die Aufgabenerfüllung des Verbandes erlangen. 4Für den Vorteilsgebietstyp "Siedlungs- und Verkehrsfläche" ist der höchste Beitragsbemessungsfaktor pro Flächeneinheit und für die Vorteilsgebietstypen "Landwirtschaft" und "Waldflächen" sind jeweils gestuft geringere Beitragsbemessungsfaktoren vorzusehen. 5Maßgeblich sind die im Liegenschaftskataster zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres erfassten Nutzungsartengruppen für das folgende Kalenderjahr. 6Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

 

(1a) 1Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die einzelnen Vorteilsgebietstypen. 2Hat der Ausschuss nicht binnen drei Monaten nach der Zuleitung einen Beschluss gefasst, gilt das Benehmen als hergestellt. 3In der Rechtsverordnung können weitere Vorteilsgebietstypen und auch Spannen von Beitragsbemessungsfaktoren vorgesehen werden.

 

(1b) 1Die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 durch di...

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