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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Wü ... / § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer

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(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen. § 20 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 2 und § 43 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gelten für die Wahlhelfer entsprechend.

 

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Personalrat bestimmten Reihenfolge unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung in der Dienststelle bekannt. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Bereich der Forstverwaltung können die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands den Waldarbeitern, wenn ein Aushang nicht möglich ist, auch in sonstiger geeigneter Weise bekanntgegeben werden.

 

(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder, wenn Mitglieder ausgeschieden oder zeitweilig verhindert sind, ist zulässig. § 34 Absatz 1a des Gesetzes ist für nicht öffentliche Sitzungen entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass kein Mitglied des Wahlvorstands unverzüglich nach Bekanntgabe de...

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