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Verordnung zum Schutz des Grundwassers

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§ 1 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Schwellenwert

die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden;

 

2.

Hintergrundwert

der in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators;

 

3.

signifikanter und anhaltender steigender Trend

jede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser;

 

4.

Eintrag

eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;

 

5.

[1]denitrifizierende Verhältnisse

Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat.

[1] Nr. 5 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung vom 12.10.2022. Anzuwenden ab 26.10.2022.

§ 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper

 

(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde

 

1.

die Festlegung von Lage und Grenzen der Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere unter Berücksichtigung von Daten zur Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Landnutzung und

 

2.

die Beschreibung der Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1.

 

(2) In der Besch...

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