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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 80. Persönliche Steuerschulden

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(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens können unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG alle Steuerschulden des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, soweit sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen und deshalb schon bei der Ermittlung des Betriebsvermögens abgezogen worden sind.

 

(2) 1Zu unterscheiden ist zwischen Schulden aus laufend veranlagten Steuern, d. h. aus Steuern, die nach Zeiträumen veranlagt werden, z. B. Einkommensteuer, und Schulden aus Einzelsteuern, d. h. aus Steuern, deren Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge anknüpft, z. B. Grunderwerbsteuer. 2Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind abzugsfähig, wenn die Steuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. 3Noch nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur insoweit als Schuld abgezogen werden, als die bereits gezahlten Vorauszahlungen zur Deckung der zu veranlagenden Einkommensteuerschuld nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 7. 5. 1971, BStBl II S. 681). 4Die bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung einzubehaltende Lohnsteuer kann nicht als Schuld bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (BFH-Urteil vom 16. 3. 1984, BStBl II S. 539).

 

(3) 1Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, daß der Steuerpflichtige mit der Belastung schon am Stichtag rechnen konnte. 2Bei Jahressteuerschulden kann jeweils davon ausgegangen werden, daß dies in Höhe der später veranlagten und nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall ist. 3Der Abzug von vorsätzlich verkürzten Steuern kommt nur in Betracht, wenn die Verkürzung bereits vor dem Stichtag aufgedeckt worden ist (BFH-Urteile vom 28. 4. 1972, BStBl II S. 524, und vom 18. 9. 1975, BStBl 1976 II S. 87).

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