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FG Köln Urteil vom 25.04.2001 - 4 K 3475/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger Beteiligung einer Gesellschafter-Pool GbR - kein Durchgriff auf die Gesellschafter der GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Gesellschafter - Pool GbR als Gesamthandsgemeinschaft Inhaberin der Aktien einer KGaA und bezeichnet das Finanzamt in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile - den erklärten Beteiligungsverhältnissen folgend - die Gesellschafter-Pool GbR neben der KgaA (zutreffend) als einzige weitere Adressatin, muss bei Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anteilsbewertung ein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist, auf die Beteiligung der GbR als ganzes abgestellt werden; ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Pool-GbR, die an der KGaA lediglich mittelbar und wirtschaftlich beteiligt sind, verbietet sich bereits aus formal-rechtlichen Gründen.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2; VStR Abschn. 76 ff., Abschn. 80, 83; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 179 Abs. 2, 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen II R 35/01)

BFH (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen II R 35/01)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung ein Abschlag nach Abschn. 80 i.V.m. Abschn. 83 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) vorzunehmen ist.

Die Klägerin betreibt ein Privatbankhaus. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafter des Bankhauses S-KG vom 23.1.1990 erfolgte mit Wirkung vom 1.10.1989 die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Die seinerzeitigen persönlich haftenden Gesellschafter erbrachten als solche keine Vermögenseinlagen, ware...

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