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UStR 1996 / 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

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(1) 1Der Ort einer Personenbeförderung und der Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG ist, liegen dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen läßt, daß sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. 3Die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG) bleibt jedoch unberührt.

Praxis-Beispiel

1Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug. 2Er befördert die teilnehmenden Reisenden jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. 3Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung, indem er die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung durchführt.

4Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt. 5Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. 6A führt deshalb umsatzsteuerlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG aus. 7Diese sonstige Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

 

(2) Im Falle der Besorgung einer Beförderungsleistung, z. B. durch einen Spediteur, liegt aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG der Ort der Besorgungsleistung dort, wo die besorgte Beförderung, z. B. von dem beauftragten Frachtführer, bewirkt wird.

Grenzüberschreitende Beförderungen

...

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