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UStR 1996 / 203. Allgemeines zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug

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(1) 1Der allgemeine Grundsatz, daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Vorsteuern abgezogen werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze ausführt. 2Zu diesen Umsätzen gehört auch der entsprechende Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG. 3Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. 4Unter Verwendung oder Inanspruchnahme der bezogenen Leistung ist allgemein die erstmalige tatsächliche Verwendung der Leistung zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 25.1.1979 - BStBl II S. 394 und vom 26.2.1987 - BStBl II S. 521). 5Verwendung oder Inanspruchnahme in diesem Sinn ist nur durch Leistung und Eigenverbrauch möglich. 6Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG ist somit die erste Leistung oder der erste Eigenverbrauch, in die oder den die bezogene Leistung Eingang findet (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1987 - BStBl II S. 754). 7Vom Abzug ausgeschlossen sind nicht nur die Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze des Unternehmers besteht. 8Der Ausschluß umfaßt auch die Vorsteuerbeträge, die in einer mittelbaren wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen stehen.

Beispiel 1:

Bezieht eine Bank Werbeartikel bis 75 DM je Gegenstand, für die ihr Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, so sind diese Vorsteuerbeträge insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie den nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen ...

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