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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz / § 94 Antrag

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(1) 1Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. 3Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Person ohne Rechtspersönlichkeit], für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.

 

(2) 1Im Antrag sind anzugeben:

 

1.

der Gegenstand des Unternehmens und

 

2.

die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

2Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein. 3Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[2] [Bis 31.12.2023: Person ohne Rechtspersönlichkeit], für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.

 

(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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