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Umsatzsteuer-Richtlinien 1992

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Zu § 1 UStG

1. Leistungsaustausch

 

(1) 1Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch Vorliegt.2 Ein Leistungsaustausch setzt voraus, daß Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. 3Für die Annahme eines Leistungsaustausches müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. 4Ein Leistungsaustausch kann nur zustande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so daß schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind (BFH-Urteil vom 7. 5. 1981, BStBl II S. 495). 5Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die Entgeltserwartung nicht erfüllt, daß das Entgelt uneinbringlich wird oder daß es sich nachträglich mindert (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1989, BStBl II S. 913). 6Auch wenn die Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann ein Leistungsaustausch vorliegen (vgl. RFH-Urteil vom 19. 7. 1935, RStBl S. 1152, und BFH-Urteil vom 17. 2. 1972, BStBl II S. 405). 7Leistung und Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegenüberzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1953, BStBl 1954 III S. 65). 8An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, BStBl II S. 792). 9Zur Prüfung der Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen vgl. das BFH-Urteil vom 22. 6. 1989 (a. a. 0.). 10Die Gewährung von Personalrabatt durch den Unternehmer beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist keine Leistung gegen Entgelt, sondern Preisnachlaß (BFH-Beschlu...

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