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Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) v. 14.10.2010

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) v. 14. Oktober 2010

Datum: 14. Oktober 2010

Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) v. 14.10.2010

Zwischen

dem Land Berlin

- einerseits -

und

der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Landesbezirk Berlin-Brandenburg -,

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

- Landesverband Berlin -,

der Gewerkschaft der Polizei

- Landesbezirk Berlin -

sowie

der IG Bauen-Agrar-Umwelt

- Bundesvorstand -

- andererseits -

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Mit diesem Tarifvertrag gestalten die Tarifvertragsparteien die Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Tarifvertragsparteien streben gemeinsam einheitliche Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Bundesländer an. Das Land Berlin leistet mit der geplanten Rückkehr in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder einen Beitrag zur Stärkung des Tarifvertragssystems im öffentlichen Dienst.

Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wird es grundsätzlich vom 1. August 2011 an keine schlechteren Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost mehr geben. Damit werden die letzten Unterschiede zwischen Ost und West vor allem bei der Wochenarbeitszeit und dem Beschäftigungsschutz überwunden.

Zugleich wird einigen Besonderheiten Berlins als Stadt und Land Rechnung getragen.

Den Tarifvertragsparteien ist bewusst, dass während der Mindestlaufzeit des Angleichungstarifvertrages Anpassungen erforderlich werden können.

Abschnitt I Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und für die in der Berufsbildung stehenden Personen (Auszubildende einschließlich der Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungs- und Altenpflege sowie Praktikantinnen/Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind) des Landes Berlin.

§ 2 Generelle Übernahmebestimmungen

 

(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Beschäftigten und in der Berufsbildung stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand, jeweils gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Dabei gilt jeweils die Fassung für das Tarifgebiet West; die Regelungen für das Tarifgebiet Ost finden Anwendung, soweit dies nachfolgend ausdrücklich bestimmt ist.

Soweit in den von Absatz 1 Satz 1 erfassten Tarifverträgen auf Arbeitgeber abgestellt wird, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind, tritt an die Stelle dieser Arbeitgeber das Land Berlin.

 

(2) Absatz 1 gilt mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages.

Protokollerklärung zu § 2 Absatz 1 und 2:

Wird in einer von den Absätzen 1 und 2 erfassten Regelung auf eine andere von den Absätzen 1 und 2 erfasste Regelung verwiesen, erstreckt sich die Verweisung demzufolge auch auf die Maßgaben nach diesem Tarifvertrag.

 

(3) (Abweichend von Absatz 1 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), bei den sonstigen beim Bundesrat geführten Geschäftsstellen der Fachministerkonferenzen bzw. bei der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL) eingesetzt werden, für die Dauer dieser Tätigkeit die zwischen dem Bund und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand, jeweils gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Auf die Beschäftigten dieser Einrichtungen, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, finden abweichend von Satz 1 für die Dauer dieser Tätigkeit die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, jeweils gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf diese Beschäftigten für die Dauer dieser Tätigkeit die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin) und den oben genannten Gewerkschaften bis zum 8. Januar 2003 vereinbarten Tarifverträge in der jeweils am 1. Januar 2003 geltenden Fassung Anwendung; sofern im Bereich der VKA bei Vereinbarung der Entgeltordnung lediglich eine Rahmenregelung getroffen wird, die landesbezirklich auszufüllen ist, werden hierzu von den Parteien dieses Tarifvertrages entsprechende Verhandlungen für den betroffenen Personenkreis aufgenommen. Sofern für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tarifvertragliche ...

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