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Sprengstoffgesetz / § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

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(1) 1Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie

 

1.

nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder

 

2.

durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.

2Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.

 

(2) 1Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden ist. 2Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.

 

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn

 

1.

der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,

 

2.

die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,

 

3.

die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

 

4.

der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.

 

(4) 1Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. 3Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten.

[1] § 5f eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 17.06.2017.

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