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Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz / § 1 Berechtigte

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(1) 1Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

 

1.

seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,

 

2.

mit einem nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.

dieses Kind selbst betreut und erzieht,

 

4.

für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, beansprucht,

 

5.

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, ausübt.

2§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden. 3Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

 

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn

 

1.

auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erw...

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