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Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst ... / § 31 Mitwirkung im Rettungsdienst

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(1) 1Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. 2Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes [Bis 19.01.2024: nach einem Vergabeverfahren ] [1]durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt. [2] [Vom 13.07.2019 bis 19.01.2024: Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.]

 

(2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

 

(3) 1Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. 2Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

 

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

 

1.

die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

 

2.

der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

 

(5)[3] Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im ...

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