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Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 8 Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem vorliegenden Artikel tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner ergeben.

 

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtung ergreifen die Unternehmen unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen, um

 

a)

ihre eigene Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner zu erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind;

 

b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, soweit erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden.

 

(4) Können die für die in Absatz 2 Buchstabe b genannte eingehende Bewertung erforderlichen Informati...

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