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Reisekostengesetz Hamburg / § 12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

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(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Absatz 5. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsgeld gewährt wird; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld gewährt wurde. 4§ 8 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(2) 1Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2Es wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde. 3Für Einstellungsreisen vor der Ernennung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

 

(3) 1Bei Reisen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstortes, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. 2§ 10 findet Anwendung.

 

(4) Reisekosten von Bewerbern, die zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können nur nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.

 

(5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

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