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Nichtraucherschutzgesetz Bremen / § 3 Ausnahmen vom Rauchverbot

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(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.

 

(2) 1In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. 2Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.

 

(3) 1In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. 2Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. 3Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. 4Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

 

(4) 1In Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes kann ...

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