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Nichtraucherschutzgesetz Berlin / § 2 Rauchverbot

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(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in

 

1.

dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin,

 

2.

öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1,

 

3.

Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2,

 

4.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3,

 

5.

Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4,

 

6.

Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5,

 

7.

[1]in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6,

Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:

7.

stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6,

 

7a.

[2]in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen,

 

8.

Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und[3]

 

9.

Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8

verboten.

 

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.

 

(3) 1Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

[1] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[2] Nr. 7a eingefügt durch Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[3] Urteil des BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.7.2008: § 7 Abs. 1 S. 1 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württembe...

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