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Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz / § 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen

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(1) 1Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. 2Antrag und Plan können zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. 3Der Plan muss enthalten:

 

1.

den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen,

 

2.

Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen,

 

3.

eine Darstellung des geplanten Vorhabens in allgemein verständlicher Form.

 

(2) 1Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 2Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.

 

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vorhabenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

 

(4) 1Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen. 2Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug genommen werden.

 

(4a) 1Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine ange...

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