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Lohnsteuer-Richtlinien 2001 / R 106. Lohnzahlung durch Dritte, Trinkgelder

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Lohnzahlung durch Dritte

 

(1) 1Der Arbeitgeber ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist. 2Er hat aber auch dann die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn ein Dritter tatsächlich oder rechtlich in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet wird. 3Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Dritte im Inland oder Ausland ansässig ist.

 

(2) 1Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuer einzubehalten und die damit verbundenen sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten

 

1.

im Rahmen des Dienstverhältnisses,

 

2.

üblicherweise und

 

3.

für eine Arbeitsleistung

gezahlt wird. 2Diese Voraussetzungen sind z.B. erfüllt, wenn im Dienstleistungsgewerbe vom Kunden freiwillige Trinkgelder gezahlt werden. 3Soweit der Arbeitgeber diese Bezüge nicht selbst ermitteln kann, hat der Arbeitnehmer sie ihm für jeden Lohnzahlungszeitraum schriftlich anzuzeigen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). 4Der Arbeitnehmer muß die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift bestätigen. 5Der Arbeitgeber hat die Anzeige als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren und die bezeichneten Bezüge zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 6Der Arbeitgeber hat keine Lohnsteuer einzubehalten von Bezügen, die nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt werden, z.B. vom Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis. 7Dasselbe gilt bei Bezügen, die nicht üblicherweise von einem Dritten oder nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. 8Zahlt im Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an die Arbeitnehmer, so ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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