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Landeshochschulgesetz / § 60 Immatrikulation

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(1) 1Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt

 

a)

in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,

 

b)

auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5.

2Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. 3Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. 4In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. 5Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können [Bis 22.11.2024: in der Regel für zwei Semester] [1] befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. 6Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen (vorbereitende Studien)[2], regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. 7Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestäti...

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