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Landeshochschulgesetz / § 38 Promotion

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(1) 1Die Universitäten haben das Promotionsrecht. 2Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. 3Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer[1] [Bis 22.11.2024: auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie]. 4Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. 5Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. 2Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 3Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. 4Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. 5Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. 6Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden. 7Er kann alternativ auch in der abgekürzt...

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