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Landesbeamtengesetz Berlin / §§ 92 - 94 Abschnitt 7 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

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§ 92 Anträge und Beschwerden

 

(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

 

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 93 Verwaltungsrechtsweg

 

(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

 

1.

in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,

 

2.

in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,

 

3.

bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

 

(2) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung, Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. 2Keine Versetzungen im Sinne von Satz 1 sind solche, die das Beamtenverhältnis beenden.

§ 94 Vertretung des Dienstherrn

 

(1) 1Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

 

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.

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