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Konsumcannabisgesetz / § 8 Suchtprävention

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(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

 

1.

errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu

 

a)

der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,

 

b)

Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie

 

c)

diesem Gesetz,

 

2.

entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,

 

3.

baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,[1] [Bis 25.06.2024: und]

 

4.

berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu

 

a)

Suchtpräventionsmaßnahmen,

 

b)

der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie

 

c)

den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und[2] [Bis 25.06.2024: .]

 

5.

[3]stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.

 

(2)[4] Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20.06.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20.06.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[3] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20....

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