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Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik Sachsen [bis 31.12.2013] / § 59 Begriffsbestimmungen

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Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:

 

1.

Abschreibungen:

Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;

 

2.

Aktivierung:

wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung;

 

3.

Anlagevermögen:

Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind;

 

4.

Anlagenabnutzungsgrad:

Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;

 

5.

Anschaffungskosten:

alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen;

 

6.

anteiliges Eigenkapital:

wird nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt:

Gezeichnetes Kapital (Grundkapital);

plus Kapitalrücklagen;

plus Gewinnrücklagen;

plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

 

7.

Aufwand oder Aufwendungen:

wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres;

 

8.

Ausgaben:

Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;

 

9.

Auszahlungen:

Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;

 

10.

außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:

Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind;

 

11.

Devisenkassamittelkurs:

Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;

 

12.

durchlaufende Gelder:

haushaltsunwirksame Beträge, die für eine...

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