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Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / § 7d Anlage in Bankguthaben

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(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. 2Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein.

 

(2) 1Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. 2Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

 

(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, weicher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf.

 

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben.

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