Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / § 24a Rechenschaftsbericht; Halbjahresbericht; Jahresabschlußprüfung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2Der Rechenschaftsbericht muß einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. 3Der Rechenschaftsbericht muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

 

1.

[1]eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder geographischen Bereichen sowie nach Währungen) nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist; für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben; für jeden Posten der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sind auch die während des Berichtszeitraumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des Berichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; Angabe, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;

Bis 30.06.2002:

1.

eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Handel an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder geographischen Bereichen sowie nach Währungen) nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist; für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben; für jeden Posten der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sind auch die während des Berichtszeitraumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des Berichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; Angabe, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;

 

2.

die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2;

 

3.

eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie ist so zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind; außerdem eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraumes, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und Verluste), Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen (nicht realisierte Gewinne und Verluste) sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilschein-Rücknahmen enthalten muß

 

4.

eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Kapitalanlagegesellschaften... / § 15 Vertragsbedingungen
Kapitalanlagegesellschaften... / § 15 Vertragsbedingungen

  (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.  (2)[1] 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren