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IFRS 12 - Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

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ZIELSETZUNG

[Abschnitt]

1

Zielsetzung dieses IFRS ist es, ein Unternehmen zur Angabe von Informationen zu verpflichten, anhand deren die Abschlussadressaten Folgendes beurteilen können:

 

a)

die Art seiner Anteile an anderen Unternehmen und die damit verbundenen Risiken und

 

b)

die Auswirkungen dieser Anteile auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie seine Zahlungsströme.

Erreichen der Zielsetzung

2

Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

 

a)

erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen, die es getroffen hat bei der Ermittlung

i)

der Art seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer Vereinbarung,

ii)

der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9),

iii)

dass es die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, falls anwendbar (Paragraph 9A), und

 

b)

Angaben zu seinen Anteilen an

i)

Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19),

ii)

gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20–23) und

iii)

strukturierten Unternehmen, die vom Unternehmen nicht beherrscht werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).

3

Sollten die durch diesen IFRS vorgeschriebenen Angaben zusammen mit den durch andere IFRS vorgeschriebenen Angaben die Zielsetzung in Paragraph 1 nicht erfüllen, hat ein Unternehmen alle zusätzlichen Informationen anzugeben, die zur Erfüllung dieses Ziels erforderlich sind.

4

Ein Unternehmen hat zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad zur Erfüllung der Angabepflichten notwendig ist und welcher Stellenwert jeder einzelnen Vorschrift in diesem IFRS beizumessen ist. Es hat die Angaben so zusammenzufassen oder aufzuschlüsseln, dass nützliche Angaben weder durch die Aufführung zahlreicher unbedeutender Einzelheiten noch durch die Zusammenfassung von Posten mit unterschiedlichen Merkm...

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