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Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen ... / § 1 Anwendungsbereich

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(1) 1Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

 

1.

die Beschäftigung

 

a)

aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,

 

b)

gegen Entgelt ausgeübt wurde und

 

2.

das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag[1] [Bis 30.06.1997: sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war],

soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. 2Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

 

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

 

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

 

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 15.07.2014. Anzuwenden ab 01.07.1997.

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