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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz / § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung

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(1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen fest:

 

1.

dass ein Letztverbraucher oder Kunde

 

a)

nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,

 

b)

nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und

 

c)

einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

 

2.

die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes (absolute Höchstgrenze),

 

3.

die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträge.

 

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:

 

1.

die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,

 

2.

die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 ...

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