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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 6a Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

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H 6a (1)

Beihilfen an Pensionäre

  • Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (>BFH vom 30.01.2002 – I R 71/00, BStBl II 2003 S. 279).
  • >H 5.7 (5)

Einstandspflicht

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind (>BFH vom 16.12.2002 – VIII R 14/01, BStBl II 2003 S. 347).

Gewinnabhängige Pensionsleistungen

  • Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde (>BMF vom 18.10.2013 – BStBl I S. 1268).
  • >H 6a (7) Schriftformerfordernis

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

>BMF vom 25.07.2002 (BStBl I S. 706)

Jahreszusatzleistungen

Für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls darf eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden >BMF vom 11.11.1999 (BStBl I S. 959, RdNr. 23, letztmals abgedruckt im Anhang 7 I EStH 2020).

(Anhang 7 I)

Nur-Pensionszusagen

Für eine sog. Nur-Pensionszusage kann keine Rückstellung nach § 6a EStG gebildet werden, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt (>BMF vom 13.12.2012 – BStBl 2013 I S. ...

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